Mietbedienungen
Allgemeine Mietbedingungen der Fa. Metz Diamanttechnik
1. Allgemeines
a) Wir vermieten ausschließlich zu unseren Allgemeinen Mietbedingungen, außerdem gelten für alle Mietverträge unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
b) Es gelten die Preise gemäß dem zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen Mietkatalog und der darin enthaltenen Preisliste und verstehen sich zzgl. Der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
c) Alle Preise, Gewichte und Abmessungen unter Vorbehalt; angegebenes Maschinengewicht entspricht dem Betriebsgewicht.
d) Mietsachen müssen grundsätzlich innerhalb Deutschlands verbleiben. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform . Einsätze mit einem erhöhten Risiko oder einem erhöhten Verschleiß sind vor dem Abschluss des Mietvertrages anzugeben. Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.
e) Die Mietsache darf nicht untervermietet werden.
2. Mietzeit
a) Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit Übergabe der Mietsache an den Mieter, aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit der Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die unverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist.
b) Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache auf Mängel und Gebrauchsbeeinträchtigung zu untersuchen und verpflichtet etwaige Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen.
c) Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde.
d) Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter grundsätzlich nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu bezahlen.
e) Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des unbeschädigten Geräts.
f) Freimeldungen sind nur in Textform möglich. Vom ersten bis einschließlich dritten Freimeldetag verrechnen wir 10% des vereinbarten Mietpreises. Ab dem vierten Freimeldetag verrechnen wir 50% des vereinbarten Mietpreises. Im Fall von längeren Mietfreimeldungen behalten wir uns das Recht auf die Abholung des Mietgegenstandes zur Weitervermietung, ohne Anspruch auf Ersatz für einen erneuten Einsatz, jederzeit vor.
g) Nachträglich eingereichte Freimeldungen sind nicht möglich.
h) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, die sofortige Rückgabe der Mietsache zu verlangen und die Mietsache gegebenenfalls auf Kosten des Mieters abzuholen.
3. Berechnung der Miete/Sicherungsabtretung
a) Der Mietzins wird auf Basis unserer Mietbedingungen nach den vertraglich vereinbarten Zeitabschnitten berechnet.
b) Bei Tagesmiete wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Für jede darüberhinausgehende angefangene oder volle Stunde kann ein Zuschlag von der Tagesmiete berechnet werden, jedoch maximal der doppelte Tagessatz des Mietzinses- sofern keine anderen Abreden getroffen werden. Außerdem kann ggf. Schadenersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt entsprechend bei Wochen- und Monatsmiete.
c) Wochenend- und Schicht-Einsätze, 24-Stunden-Einsätze und sonstige Sondereinsätze nur nach Sondervereinbarung.
d) Die Mindestmietzeit beträgt 1 Arbeitstag.
e) Der Wochenmietpreis gilt ab 5 Arbeitstagen, der Monatsmietpreis ab 20 Arbeitstagen.
f) Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, volle Tagessätze in Rechnung zu stellen.
g) Die Mietpreise verstehen sich vorbehaltlich normalem Verschleiß und Beanspruchung.
h) Dem Mieter werden die Maschinen mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter die Maschinen bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird die Maschine nicht vollständig betankt zurückgegeben, werden wir dem Mieter für die Betankung der Maschine und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Tarife aus dem Mietkatalog in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.
i) Endreinigungskosten werden je nach Aufwand inkl. Entsorgung berechnet, entsprechend der bei Anmietung gültigen Tarife.
j) Fehlendes Zubehör und Werkzeug werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
k) Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
l) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt oder dieses Mangels Masse abgelehnt wird oder eine endgültige Löschung oder Liquidation des Vertragspartners erfolgt.
m) Ist der Mieter Unternehmer und nutzt den Mietgegenstand im Rahmen eines von einem Dritten erteilten Auftrages, so tritt er uns mit Vertragsschluss bis zu Erfüllung all unserer Ansprüche die ihm aus diesem Auftrag entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden zur Sicherheit ab. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Ansprüche gegen den Mieter um mehr als 20% so haben wir auf Verlangen des Mieters und nach unserer Wahl uns zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
4. Gewährleistung
a) Der Mieter kann die Mietsache vor oder bei der Abholung oder Versendung besichtigen. Bei Vorliegen eines Mangels haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Der Mieter hat uns jeden von ihm festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. Die Mangelanzeige soll in Textform erfolgen. Der Mieter ist insoweit nicht berechtigt den Mietzins zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen, wie wir den Mangel aufgrund unterlassener Anzeige durch den Mieter nicht beseitigen konnten. Ein Kündigungsrecht wegen Mängeln der Mietsache steht dem Mieter nur zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag trotz Herabsetzung des Mietzinses aus von uns zu vertretenden Gründen nicht zugemutet werden kann.
5. Haftung
Unsere Haftung wegen der Verletzung vertraglich geregelter Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen, beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
6. Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters
a) Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und pfleglich und entsprechend den Vorgaben des Herstellers gemäß der Bedienungsanleitung zu behandeln; er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkung Dritter zu schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Mietsache oder von Teilen der Mietsache zu verhindern.
b) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Einweisung entsprechend weiter an Bedienpersonal gegeben wird.
c) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache beschädigt oder durch Dritte gepfändet wird oder wenn sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache im Eigentum von Metz Diamanttechnik steht.
d) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache gestohlen wurde und dies umgehend, mitsamt Seriennummer der Mietsache, bei der Polizei anzuzeigen.
e) Der Mieter trägt dafür die Verantwortung, dass die Mietobjekte für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet sind.
f) Straßenzugelassene Mietsachen werden von uns in betriebssicherem Zustand nach StVZO bereitgestellt. Für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit während der Mietdauer ist der Mieter selbst verantwortlich. Von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich Verwarn- und Bußgeldern sowie Geldstrafen aus der Verletzung dieser Pflicht sowie der Verletzung von Normen, die den Gebrauch der Mietsache oder das Verhalten im Straßenverkehr regeln, stellt uns der Mieter frei. Er verpflichtet sich, uns ggf. die Daten der verantwortlichen Fahrzeugführer zur Weiterleitung an die zuständigen Behörden mitzuteilen.
g) Der Mieter stellt sicher, dass das Bedienpersonal im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bzw. eines notwendigen Befähigungsnachweises ist.
7. Verjährung
Ist der Mieter nicht Verbraucher, verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache nicht vor Ablauf von einem Jahr nach Rückgabe der Mietsache. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
8. Versicherungspflicht und Versicherung
a) Der Mieter bestätigt, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die den Betrieb der Mietsache einschließt.
b) Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Versicherung, die Schäden am Mietobjekt sowie dessen Verlust abdeckt (Maschinenversicherung). Bei Abholung ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Alternativ kann die Versicherung über uns abgeschlossen werden.
c) Reifenschäden und Schäden an Gummiketten sind von der Versicherung ausgeschlossen.
9. GPS-Ortung
a) Der Mieter bestätigt, dass er von dem Vermieter informiert wurde, dass in Mietmaschinen ein GPS-Ortungssystem eingebaut sein kann, welches von dem Vermieter aktiviert wird, um Daten an diesen zu übermitteln. Der Mieter verpflichtet sich diese Informationen an den Bediener der Maschine weiterzugeben.
b) Die Übermittlung der Daten dient der Erfassung von Maschinenbetriebszuständen und der technischen Fernüberwachung, sowie der Aufklärung eventueller Diebstähle. Hierzu können Standort, Datum, Einsatzstellen und sonstige maschinentechnische Informationen erfasst werden.
c) Der Mieter erteilt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages seine Zustimmung zur Erhebung der Daten durch das GPS-Ortungssystems sowie deren Übermittlung an die Firma Metz Diamanttechnik.
10. Unterhaltungs- und Gefahrtragungspflicht des Mieters
a) Der Mieter hat die Sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen.
b) Die routinemäßig in Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden von uns durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden oder durch den Ablauf von Prüffristen, so hat uns der Mieter dies so frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilen wir dem Mieter entweder mit, oder sie ergeben sich aus den das Gerät begleitenden Unterlagen. Laufen Prüffristen während der Mietzeit ab, darf die Mietsache nicht mehr betrieben werden.
c) Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder Prüffristen entstehen.
d) Wir sind berechtigt, die Mietsache zu den üblichen Geschäftszeiten zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen, wenn der Mieter Mängel angezeigt hat, Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorzunehmen sind, der konkrete Verdacht vertragswidriger Nutzung besteht, Gefahr für die Mietsache droht oder die Veräußerung oder Verpfändung der Mietsache beabsichtigt ist. Wir sind außer in Fällen der Gefahrenabwehr grundsätzlich verpflichtet, die Besichtigung mindestens am vorausgehenden Werktag anzukündigen. Der Mieter hat uns für die Besichtigung Zugang zur Sache zu ermöglichen. In diesen Fällen ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes, sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes, mitzuteilen.
e) Der Mieter ist verpflichtet, uns den aktuellen Stand des Betriebsstundenzählers, auch fernmündlich und schriftlich, mitzuteilen.
11. Aufrechnung
Der Mieter ist nicht berechtigt mit eigenen Ansprüchen gegen uns aufzurechnen, es sei denn diese sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder mit unserer Hauptforderung nicht synallagmatisch verknüpft.
12. Textform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
13. Erfüllungsort und Zahlungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden wechselseitigen Pflichten ist unser Geschäftssitz. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz Firma Metz Diamanttechnik zuständigen Gerichts zuständig. Das Recht von Metz Diamanttechnik, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen, bleibt davon unberührt.
14. Verbraucherstreitbeilegung
Wir nehmen nicht an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Straßburger Str. 8
77694 Kehl www.verbraucher-schlichter.de